Die neuen Massnahmen des Bundesrates im Überblick

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Die Lage sei kritisch, sagte Gesundheitsminister Alain Berset.

Geschlossene Restaurants sowie Kultur- und Freizeitbetriebe, aber auch die Verlängerung von wirtschaftlichen Unterstützungsmassnahmen – hier finden Sie eine Übersicht der neuen Massnahmen des Bundesrats.

An seiner Sitzung vom Freitag hat der Bundesrat neue Massnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beschlossen. Diese wurden im Rahmen einer Medienkonferenz vorgestellt. Hier finden Sie eine Übersicht der neusten Entscheide:

Restaurants werden geschlossen

Gastronomiebetriebe werden per Dienstag, 22. Dezember, geschlossen. Für die Festtage gibt es keine Ausnahmen. Offen bleiben dürfen nur Betriebskantinen, Schulkantinen in obligatorischen Schulen sowie die Hotelrestaurants für Hotelgäste. Take-away-Angebote und Lieferdienste bleiben erlaubt. Die Massnahme gilt bis am 22. Januar 2021.

Sportbetriebe werden geschlossen

Auch die Sportbetriebe werden per Dienstag, 22. Dezember, geschlossen. Im Freien darf Sport in Gruppen bis maximal fünf Personen weiterhin getrieben werden. Profispiele können ohne Zuschauerinnen und Zuschauer weiterhin stattfinden. Sportliche und kulturelle Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag sind mit Ausnahme von Wettkämpfen weiterhin erlaubt. Die Massnahme gilt bis am 22. Januar 2021.

Kultur- und Freizeiteinrichtungen werden geschlossen

Museen, Kinos, Bibliotheken, Casinos, botanische Gärten und Zoos sowie andere Kultur- und Freizeiteinrichtungen werden per Dienstag, 22. Dezember, geschlossen. In Kleingruppen bleiben kulturelle Aktivitäten möglich. Veranstaltungen mit Publikum bleiben allerdings verboten.

Kapazität von Läden wird weiter eingeschränkt

Die Anzahl Personen, die sich gleichzeitig in Einkaufsläden aufhalten dürfen, wird weiter eingeschränkt. Die maximale Anzahl ist dabei von der frei zugänglichen Ladenfläche abhängig. Die Einschränkungen der Öffnungszeiten bleiben bestehen: Die Läden müssen zwischen 19 Uhr und 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben. Diese Massnahme gilt ebenfalls ab Dienstag, 22. Dezember, bis am 22. Januar 2021.

Erleichterungen in einzelnen Kantonen möglich

Kantonen mit günstiger epidemiologischen Entwicklung können weiterhin Erleichterungen beschliessen – wie etwa das Öffnen von Restaurants und Sporteinrichtungen. Massgebend dafür sind insbesondere der R-Wert, der unter 1 liegen muss, sowie die 7-Tagesinzidenz, die unter dem schweizerischen Durchschnitt liegen muss.

Empfehlung: Bleiben Sie zu Hause

Der Bundesrat fordert die Bevölkerung dazu auf, zu Hause zu bleiben. Die Menschen sollen ihre sozialen Kontakte auf ein Minimum beschränken sowie auf nicht-notwendige Reisen und auf Ausflüge verzichten.

Kantone bleiben für Skigebiete zuständig

Für die Skigebiete bleiben weiterhin die Kantone zuständig. Für den Betrieb gelten aber strenge Voraussetzungen: Die epidemiologische Lage muss den Betrieb erlauben und in den Spitälern, beim Contact Tracing sowie beim Testen müssen ausreichende Kapazitäten sichergestellt sein. Auch müssen strenge Schutzkonzepte vorliegen und deren Umsetzung sichergestellt werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, darf ein Kanton keine Bewilligung erteilen.

Bundesrat erweitert Einsatz von Schnelltests

Damit sich die Bevölkerung noch einfacher testen lassen kann, erweitert der Bundesrat den Einsatz von Schnelltests. Er hat eine entsprechende Änderung der Covid-19-Verordnung beschlossen. Sie tritt am 21. Dezember 2020 in Kraft.

Bisher sind ausschliesslich Antigen-Schnelltests mittels Nasen-Rachenabstrich anerkannt. Künftig dürfen in Apotheken, Spitälern, Arztpraxen und Testzentren alle Arten von Schnelltests durchgeführt werden, die den Kriterien des BAG entsprechen.

Schnelltests auch ohne Symptome

Schnelltests können zudem neu auch bei Personen ohne erkennbare Symptome und ausserhalb der geltenden Testkriterien des BAG durchgeführt werden. Sie können zum Beispiel als zusätzlicher Schutz in Schutzkonzepten von Altersheimen, Hotels oder am Arbeitsplatz integriert werden. Ein negatives Resultat eines Schnelltests ist nur am Testtag gültig. Bisher durften nur Personen mit Symptomen, nach einer Meldung durch die Covid-App und im Rahmen von angeordneten Ausbruchsuntersuchungen getestet werden.

Personen oder Institutionen, die einen Schnelltest ausserhalb der Testkriterien durchführen, müssen den Schnelltest selbst bezahlen. Wer positiv getestet wird, sollte als Bestätigung unverzüglich einen PCR-Test durchführen lassen. Der Grund dafür ist die höhere Wahrscheinlichkeit falsch positiver Resultate solcher Schnelltests. Die Kosten für den PCR-Bestätigungstest werden vom Bund übernommen.

Verlängerung der Kurzarbeitsentschädigung

Das summarische Verfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) wird erneut bis am 31. März 2021 verlängert. Die entsprechenden Änderungen der Covid-19-Verordnung treten per 1. Januar 2020 in Kraft. Darüber hinaus befinden sich weitere Anpassungen der Verordnung in Konsultation. Diese erfolgen im Zusammenhang mit der kürzlich vom Parlament verabschiedeten Änderung im Covid-19-Gesetz. Vorgesehen sind eine rückwirkende Aufhebung der Karenzzeit auf den 1. September 2020, eine Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden, für die der Arbeitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit überschreitet, sowie die Ausweitung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung auf Lehrlinge und Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen. Der offizielle Entscheid werde am 20. Januar 2021 formell über die weiteren Anpassungen entscheiden. Das Inkrafttreten der vorgesehenen Massnahmen werde dadurch nicht verzögert.

Zudem hat sich das Parlament heute auf einen zusätzlichen Artikel im Covid-19-Gesetz ereignet: Personen mit einem Einkommen von bis zu 3470 Franken werden bei Kurzarbeit zu 100 Prozent entschädigt. Wer zwischen 3470 und 4340 Franken verdient, erhält bei vollständigem Verdienstausfall ebenfalls eine Kurzarbeitsentschädigung von 3470 Franken. Ab 4340 Franken gilt die reguläre Entschädigung von 80 Prozent. Die neuen Regelungen gelten rückwirkend ab dem 1. Dezember 2020 bis zum 31. März 2021.

Was sich im Kanton Schaffhausen konkret ändert

Von den neuen restriktiven Massnahmen gelten bereits einige im Kanton Schaffhausen. Konkret verändern wird sich die Situation nur für die Gastronomiebetriebe sowie für die Einkaufsläden. Die Schliessung der Beizen sowie die Einschränkung der Ladenkapazitäten sind neu im Kanton Schaffhausen und werden per Dienstag, dem 22. Dezember, umgesetzt.

Kanton Schaffhausen verschärft Massnahmen erneut

Im Anschluss an die vom Bundesrat neu erlassenen Massnahmen hat nun auch der Schaffhauser Regierungsrat die nächsten Schritte initiiert. Einerseits werde die 2-Haushalte-Regel weitergeführt. Demzufolge gelten die Beschränkungen von maximal zehn Personen aus zwei Haushalten weiterhin für private Treffen. Vom 24. Dezember bis und mit 27. Dezember dürfen sich dann Personen aus mehr als zwei Haushalten treffen. Das Personenlimit bleibt dasselbe. Zudem erlässt der Regierungsrat ein Verbot von Menschenansammlungen mit mehr als 10 Personen im öffentlichen Raum.

Eine Woche Fernunterricht für Sekundarstufe II

Der Regierungsrat hat für die erste Woche nach den Weihnachtsferien, also vom 4. Januar bis am 8. Januar, für die Sekundarstufe II Fernunterricht angeordnet. Der Fernunterricht gilt nur für die Berufsschulen, Kantonsschule, Höhere Fachschulen und Kurse für Berufs- und Höhere Fachprüfungen. Im Kindergarten, in der Primarschule sowie in den Sekundar- und Realschulen findet ab dem 4. Januar 2021 Präsenzunterricht statt.

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