Gegen den eigenen Willen in die Psychiatrie

Ralph Denzel | 
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Wenn nichts mehr geht, heisst es manchmal für psychisch Kranke Menschen: Psychiatrie, gegen den eigenen Willen - oft aber auch aus gutem Grund. Bild: Pixabay

Was, wenn bei einem Menschen nichts mehr geht? Für manche führt der Weg dann in die Psychiatrie in der Breitenau - wenn nötig, auch zwangsweise.

Der Weg zum alten Haupteingang des Psychiatriezentrums Breitenau ist weitläufig. Grosse Linden säumen den geteerten Weg, der zu dem altehrwürdigen Hauptgebäude führt. 1891 wurde die Klinik eröffnet und hat eine lange Geschichte hinter sich. Wo früher Patienten mit Spitzhacken arbeitstherapeutische Massnahmen verrichteten und durch Bäder «therapiert» werden sollten, steht heute eine inhaltlich moderne Klinik, die andere Ansätze verfolgt.

Das Ziel der Klinik sei es laut Bernd Krämer, Leiter Psychiatrische Dienste Spitäler Schaffhausen und Chefarzt Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in der Breitenau, den Menschen zu helfen. Was aber, wenn jemand sich nicht helfen lassen will? Diese Frage haben wir dem Mediziner gestellt.

Der Weg zu «Zwangseinweisung» ist leicht, aber streng geregelt

Die Gründe, in denen ein Mensch nicht mehr urteilsfähig ist und gegen seinen Willen in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen werden muss, sind vielfältig. Dies kann durch eine schwere Psychose sein, bei einer Schizophrenie oder auch bei einer akuten Suizidalität, also wenn jemand sich umbringen will.

Wenn dann ein Patient gegen seinen Willen eingewiesen wird, greift die sogenannte «Fürsorgerische Unterbringung». Laut Staatsanwalt Andreas Zuber wird eine solche «angeordnet, wenn dies medizinisch indiziert ist». Sie kann, laut Bernd Krämer, von jedem Arzt mit einer sogenannten Niederlassungsbescheinigung vorgenommen werden. «Voraussetzung ist, dass so eine Anweisung persönlich geschieht.» Das bedeutet, dass ein Patient beim Arzt sein und der Mediziner sich selbst ein Bild machen muss, wie es bei dem Patienten aussieht. Das alles geschieht in einem sehr engen Rahmen und ist geregelt im sogenannten Erwachsenenschutzrecht.

«Es geht nicht, dass man einfach anruft und sagt: ‹Mein Nachbar tickt gerade aus – können Sie den abholen lassen?›», beruhigt Bernd Krämer. Wenn es dann soweit ist, kommt es darauf an, was für ein Vorfall bei dem Patienten vorliegt. «Wenn jemand sehr kooperativ ist, dann kann man ihn einfach mit einem Krankenwagen transportieren», so der Mediziner. Anders sieht es aus, wenn ein Patient renitent ist, denn: «Der Rettungsdienst darf niemanden festhalten.» So müsste in so einem Fall auch die Polizei aktiv werden, denn nur diese dürfe «Zwangsmassnahmen», wie zum Beispiel einen Patienten zu «verhaften», durchführen.

In der Klinik angekommen, geschehen dann erstmal zweierlei Dinge: Einerseits muss sofort die Kesb informiert werden. «Erweist sich ein FU von mehr als drei Tagen als notwendig, so wird ein Verfahren über die Kesb mit den entsprechenden Rechtsmittelmöglichkeiten eingeleitet», so Andreas Zuber. Diese beurteilen dann, wie die Situation ist. «Dafür haben sie einen speziellen von der Klinik unabhängigen Dienst durch die niedergelassenen Psychiater im Kanton», ergänzt Bernd Krämer.

Plötzlich in einer Klinik – was dann?

Für einen Patienten ist eine Zwangseinweisung im ersten Moment ein Schock. Man ist in einer fremden Umgebung, gegen den eigenen Willen. Auch geistert in vielen Köpfen noch die Vorstellung herum, dass eine Psychiatrie ein Ort sei, an dem Patienten mit Medikamenten „vollgepumpt“ in einer Ecke sitzen und eine Wand anstarren. Das gehe komplett an der Realität vorbei, versichert der Chefarzt. «Eine geschlossene Station in dem Sinne, wie man es sich vorstellt, gibt es eigentlich gar nicht.» Bei manchen Patienten sei es zwar nötig, dass man ihnen die Möglichkeit nimmt, die Station zu verlassen, aber das primäre Ziel sei auch da «Patienten so schnell wie möglich in einen freiwilligen Aufenthalt zu überführen». Das sei dann gegeben, wenn ein Patient einsieht, dass er wirklich Hilfe braucht und er dann auch unterschreibt, dass er freiwillig behandelt werden möchte.«Ich kann dann als Chefarzt so eine FU auch wieder aufheben.»

Was aber, wenn ein Patient uneinsichtig ist? «Dann sagen wir von der Psychiatrie, dass wir bei fortbestehender Behandlungsnotwendigkeit die Unterbringung weiter fortführen möchten.» In so einem Falle ginge dieser Beschluss an die Kesb, die den Fall weiter prüft. «Stimmt sie unserer Einschätzung zu, bleibt der Patient gegen seinen Willen in der Klinik – wenn nicht, dann kann er entweder freiwillig bleiben – oder die Klinik verlassen.»

Wenn ein Patient bleibt, ob freiwillig oder gegen seinen Willen, stünden zwei Faktoren im Vordergrund: Einerseits sollen die Patienten so kurz wie möglich und so offen wie möglich in der Klinik bleiben. «Das kann dann sogar dazu führen, dass Patienten manchmal nur ein paar Stunden in der Klinik sind», weiss der Chefarzt. Gleichzeitig spielt auch der Faktor der Auslastung mit rein: «Wir sind oft übervoll und versuchen, so schnell wie möglich wieder Kapazitäten zu schaffen», erklärt Bernd Krämer. Laut Erfahrung des Mediziners sind die meisten Aufenthalte in der Breitenau nach ungefähr drei bis vier Wochen, dies sei der letztjährige Durchschnitt der Hospitalisationsdauer, vorbei.

Häufig sind die Gründe für eine Zwangseinweisung Suizidgedanken. Für den Chefarzt ist es dabei eine gute Idee, jemanden in dieser Zeit einzuweisen. «In neunzig Prozent der Fälle sind diese Phasen nach ungefähr drei Tagen wieder vorbei.» Während einer Zwangseinweisung könne man den Patienten besser kennenlernen und auch ein Bild davon machen, inwiefern eine Gefährdung vorliegt.

Letztlich geht es dabei aber vor allem um das Wohl des Patienten: «Auch wenn eine fürsorgliche Unterbringung im ersten Moment schwerwiegend klingt: Wir wollen niemanden hier bestrafen, wir wollen helfen und schützen.»

Und manchmal müssen Menschen auch vor sich selbst geschützt werden.

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