Neuwahl am 29. Juni: Simon Stocker ist per sofort nicht mehr Schaffhauser Ständerat

Das Bundesgericht hat per sofort die Wahl von SP-Mann Simon Stocker annuliert. Jetzt rückt aber nicht der parteilose Thomas Minder nach, sondern es kommt zu Neuwahlen am 29. Juni.
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Es war der Schaffhauser Prozess des Jahres 2024: Vor dem Schaffhauser Obergericht fand im Juni ein öffentliches Verfahren um die Rechtmässigkeit von Simon Stockers Wahl in den Ständerat statt, zuvor hatte sich im Dezember 2023 bereits der Regierungsrat hinter die Wahl gestellt. Sprich: Stocker wurde von zwei Instanzen im Amt bestätigt. Doch nun ist alles anders: Das Bundesgericht in Lausanne, welches der Beschwerdeführer mit seinem Anwalt Peter Rütimann angerufen hatte, widerspricht in seinem Urteil von Montag den Vorinstanzen – und hebt die Wahl von SP-Politiker Simon Stocker auf. Und das per sofort.

Ihren Ursprung hatte die Beschwerde gegen die Wahl von Simon Stocker vom 19. November 2023 im Vorwurf, dass sich Stockers Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt der Wahl nicht in Schaffhausen befunden habe, wo er sich angemeldet hatte und eine Zweizimmerwohnung bewohnte, sondern in der Stadt Zürich, wo Stocker eine weitere Wohnung gemietet hatte und diese mit Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn teilt.

Wie kann es sein, dass die Lausanner Richter nun plötzlich zu einer ganz anderslautenden Einsicht kommen?
Im 20-seitigen Urteil wird die Erklärung haarklein geliefert: Im Zentrum stand seit je her in dieser Causa immer wieder der politische Wohnsitz einer Person, also jener Ort, an dem sie ihre politischen Rechte (Abstimmen, Wählen) ausübt. Gemäss Bundesgericht sind für einen solchen politischen Wohnsitz zwei Erfordernisse zu erfüllen: Erstens, muss die Person über einen zivilrechtlichen Wohnsitz in einer Gemeinde verfügen, zweitens im Stimmregister der Gemeinde eingetragen sein. Bei Stocker war letzteres unbestrittenermassen der Fall: Er hatte sich am 2. Januar 2022 in der Stadt Schaffhausen angemeldet und eine Wohnung bezogen. Nur die Frage des zivilrechtlichen Wohnsitzes – also, ob Stocker zum Zeitpunkt der Wahl im Kanton Schaffhausen «wohnte» - musste das Bundesgericht genauer klären. Für den zivilrechtlichen Wohnsitz sind wiederum zwei Erfordernisse notwendig: Einerseits muss die Absicht einer Person bestehen, sich an einem Ort dauernd aufzuhalten, zudem muss sich ihr Lebensmittelpunkt dort befinden. Wichtig: Die Absicht genügt nicht, die Person muss sich für das Bestehen eines zivilrechtlichen Wohnsitzes auch tatsächlich an diesem Ort aufhalten.

«Keine Wählbarkeit»
Und da sind die Richter zu einer klaren Einschätzung gelangt: Der Lebensmittelpunkt ist normalerweise dort abzusiedeln, wo eine Person wohnt, schläft, ihre familiären Beziehungen pflegt und die Freizeit verbringt, bei Verheirateten üblicherweise der Wohnort der Familie. Stocker wohnte und arbeitete primär mehrheitlich in Zürich, die Miete einer Zweizimmerwohnung und die Eintragung in Stimmregister hätten aber keine Verlegung des Lebensmittelpunktes zur Folge gehabt; vielmehr habe diese Absicht bestanden, am Wahltag war sie aber noch nicht umgesetzt. Im Urteil heisst es dazu an der entscheidenden Stelle: «Der Beschwerdegegner (Simon Stocker, Anm. d. Red.) hat im massgeblichen Zeitpunkt seinen Lebensmittelpunkt und damit auch seinen politischen Wohnsitz nicht von Zürich nach Schaffhausen verlegt.» Die Auswirkungen dieser Einschätzung durch das Bundesgericht sind massiv und führen automatisch dazu: «Da Simon Stocker am Wahltag keinen politischen Wohnsitz im Kanton Schaffhausen hatte, erfüllte er die entsprechende strikte kantonalrechtliche Voraussetzung zur Wählbarkeit als Ständerat nicht.» Deshalb wird die Wahl per sofort aufgehoben, will heissen mit Datum des Urteils: Seit dem 24. März ist Stocker nicht mehr Teil des Stöcklis.

Das Schaffhauser Obergericht hatte die Herkunft und die Verwurzelung Stockers in Schaffhausen bejaht und hatte argumentiert, dass der SP-Mann daher seinen Lebensmittelpunkt wieder in Schaffhausen hatte und einen eigenen politischen Wohnsitz ebenso. Das Bundesgericht weist dies zurück: Das Obgericht verkenne die enge Verbindung zwischen dem zivilrechtlichen und dem politischen Wohnsitz, wenn sie für die beiden Wohnsitzbegriffe von einem unterschiedlichen Begriff des Lebensmittelpunktes ausgeht. Historisch betrachtet seien die gesetzlichen Wahlvoraussetzungen bewusst so ausgelegt worden, die Idee schon damals sei klar nach dem Territorialprinzip festgelegt gewesen: Eine Person soll dort ihre Rechte ausüben, in der sie gesamthaft betrachtet ihren Lebensmittelpunkt hat.
Peter Rütimann hat den noch immer anonym bleiben wollenden Beschwerdeführer aus einer Schaffhauser Landgemeinde in den Prozessen vertreten und beraten, sein Urteil fällt natürlich sehr positiv aus. Er streicht hervor, dass das Bundesgericht die Rechtsauffassung des Schaffhauser Obergerichts widerlegt habe, welches eine Teilbarkeit von politischem und zivilrechtlichem Wohnsitz angenommen hatte. Dieser Entscheid, wonach die politischen Rechte zwingend am zivilrechtlichen Wohnsitz ausgeübt werden müssen, habe «über den konkreten Fall grosse Bedeutung», weil damit «Gefälligkeitsanmeldungen» bei der jeweiligen Einwohnerkontrolle zur Wahrnehmung politischer Ämter in der Gemeinde ein Riegel geschoben werde. Gleichzeitig sei es laut Rütimann «inakzeptabel», dass es nach dem Regierungsrat und dem Obergericht des Bundesgerichts bedurfte, um die Rechtslage zu klären.
Marti: «bedauerlicher Entscheid»
Rechtsanwalt Arnold Marti, der Simon Stocker im Verfahren vertreten hatte, bezeichnet in einer ersten Stellungnahme das Urteil als «für meinen Mandanten und seine Familie», aber auch die Schaffhauser Wählerinnen und Wähler als «bedauerlich». Indem das Bundesgericht keine zwei gesonderten Wohnsitze zulasse, gehe von einem «völlig veralteten Familienbild» aus. Mit dem Entscheid werde zudem das Vertrauen in politische Wahlen erschüttert, weil die Menschen sich nicht mehr darauf verlassen könnten, dass der behördlich geprüfte Eintrag im Stimmregister auch verlässlich sei. Noch mehr lasse das Urteil aus Lausanne zu, dass im Wahlkampf aufgetauchte Mängel auch im Nachhinein gerügt werden können. Damit nimmt er Bezug auf die früher von der Stocker-Seite eingebrachten Vorwürfe, die Beschwerde sei bereits vorher fertiggestellt worden und hätte früher eingereicht werden müssen. Das Bundesgericht schätzt das anders ein, am Wahltag selbst hätte die Wählbarkeit erfüllt sein müssen, aber nicht vorher, daher haben die Beschwerdegegner mit ihrer nachträglichen Einsprache nicht unrecht gehandelt.
Als «immerhin positiv» taxiert Marti, dass nun Neuwahlen angesetzt werden, die «hoffentlich bald stattfinden».
Entscheide behalten Gültigkeit
Mit der Aufhebung der Wahl einher gehen weitere Fragen, etwa jene, ob damit alle Entscheide Stockers im Ständerat für ungültig erklärt werden. Weil bisher aber der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukam, können die Stocker-Entscheide nachträglich nicht angefochten werden.
Neuwahlen erforderlich
Noch wichtiger aber ist, was mit dem Antrag des Beschwerdeführers passiert: Die Gegner Stockers hatten verlangt, dass Thomas Minder, der im Wahlgang vom 19. November am zweitmeisten Stimmen erhalten hatte, für gewählt erklärt werden sollte. Auch diesem Antrag erteilen die Richter eine Abfuhr. Zwar regle das kantonale Recht den nun eingetretenen Fall nicht, weil es sich bei den Ständeratswahlen nach Schaffhauser Recht um eine Mehrheits- und damit eine Persönlichkeitswahl handle, greift das Gericht auf den Grundsatz zurück, wonach bei Mehrheitswahlen bei ausscheidenden Mitgliedern üblicherweise eine Nachwahl durchgeführt wird. Will heissen: Minder rückt nicht automatisch nach, es kommt zu einer Neuwahl, der Schaffhauser Regierungsrat ist für die Details verantwortlich. Und: Stocker muss dem Beschwerdeführer 2000 Franken für die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht bezahlen.
Der Regierungsrat, der mit diesem Spruch aus Lausanne ebenfalls eine Niederlage einstecken muss, hat das Urteil zur Kenntnis genommen.
Die neue Wahl findet am 29. Juni 2025 statt, wie die Staatskanzlei am Mittwoch mitteilt. Ein allfälliger zweiter Wahlgang würde am 24. August 2025 durchgeführt. Die Ansetzung der Wahl im Juni ermögliche es, dass das neu gewählte Mitglied des Ständerates in der Herbstsession teilnehme. Somit wird der zweite Schaffhauser Ständeratssitz in der Sommersession 2025 vakant sein.