Adoptionsurlaub für Personal der Verwaltung

Der Regierungsrat hat auf den 1. Januar 2023 eine Änderung der Personalverordnung vorgenommen, wie er mitteilt. Neu wird ein Adoptionsurlaub für Mitarbeitende der kantonalen Verwaltung eingeführt. Hintergrund sind neue Bestimmungen auf Bundesebene. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Adoptionsentschädigung sind die gleichen wie für die Mutter- und Vaterschaftsentschädigung. Die Adoptiveltern können wählen, wer von ihnen den Urlaub in Anspruch nimmt. Sie können den Urlaub auch untereinander aufteilen, ihn aber nicht beide in vollem Umfang beziehen. Gemäss Bundesregelung besteht nur dann Anspruch auf einen Adoptionsurlaub, wenn ein Taggeldanspruch gemäss Erwerbsersatzgesetz besteht. Anders als der Mutterschaftsurlaub, der ab dem Tag der Geburt beginnt, ist der zweiwöchige Adoptionsurlaub innerhalb des ersten Jahres nach der Aufnahme des Kindes entweder tage- oder wochenweise zu beziehen. (r.)