Ab Herbst neue Coronaregeln in Deutschland: Das müssen Sie beachten

Ralph Denzel | 
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Könnte in Deutschland flächendeckend ein Comeback feiern: Die Maskenpflicht. Bild: Melanie Duchene

Deutschland rüstet sich für den nächsten Coronaherbst. Im nördlichen Bundesland soll es ab dem 1. Oktober wieder mehr Schutzmassnahmen geben – zumindest theoretisch.

In Zeiten des Ukrainekrieges, den galoppierenden Energiekosten und der Inflation hat das Thema Corona meistens nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Während vonseiten des Bundesrates noch keine offiziellen Pläne für einen eventuellen Corona-Herbst vorgelegt wurden, hat in Deutschland der Deutsche Bundestag neue Regeln auf den Weg gebracht, womit das Land die kälteren Jahreszeiten kommen soll. Die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Entschlüssen.

Wer bestimmt zukünftig die Coronaregeln in Deutschland?

Das liegt in der Gewalt der einzelnen Bundesländer. Diese können nun, je nach Pandemielage, auch deutlich strengere Schutzmassnahmen erlassen.

Ab wann gelten die neuen Regeln in Deutschland?

Die Neufassung des Infektionsschutzgesetzes soll vom 1. Oktober bis zum 7. April 2023 gelten.
 

Was besagen diese?

Die Regeln kann man grob in drei Teile gliedern: Einmal die bundesweiten Verordnungen, die im ganzen Land ab dem 1. Oktober gelten sollen. Dann eine erste und zweite Verschärfungsstufe, bei der strengere Regeln kommen können.
 

Kann es wieder Lockdowns, Grenzschliessungen und Ausgangssperren geben?

Nein, diese sind explizit nicht im Gesetz vorgesehen.
 

Muss ich in Deutschland wieder Maske tragen?

Teils ja. So gilt ab dem 1. Oktober eine Maskenpflicht in verschiedenen Bereichen: In Fernzügen etwa, wie bisher, gilt die Maskenpflicht für alle ab dem Alter von 14 Jahren. Für Kinder zwischen sechs und 13 Jahren reicht eine OP-Maske. Eine Verschärfung der Regeln betrifft auch Krankenhäuser und Pflegeheime. Dort müssen die Menschen bundesweit vor dem Zutritt nicht nur FFP2-Maske tragen, sondern zusätzlich einen negativen Corona-Test vorweisen können. 

Auch in Schulen könnte die Maske ein «Comeback» feiern: Dort kann eine Maskenpflicht ab der 5. Klasse angeordnet werden, wenn der Schulbetrieb sonst nicht aufrechterhalten werden kann. 
 

Was ändert sich in Stufe 1?

In der ersten Stufe können die einzelnen Bundesländer in Deutschland strengere Regeln einführen. So kann wieder die Maskenpflicht etwa in öffentlichen Innenräumen und in Bussen und Bahnen angeordnet werden. Aber auch in bestimmten Gemeinschaftseinrichtungen, also etwa Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern, Hafteinrichtungen, Kinderheimen, sowie Schulen und Kitas könnte wieder ein Mund-Nasenschutz Pflicht werden (siehe oben).

Auch bei Freizeit-, Kultur-, Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in Gastronomie und beim Sport könnte es in Stufe 1 wieder heissen: Maske auf. 

Wie könnte ich mich von der Maskenpflicht befreien lassen?

Keine Maske tragen müssen in Stufe 1 Personen, die einen tagesaktuellen Test vorlegen. Optional, das bedeutet, dass dies Betreiber etwa Restaurants selbst entscheiden können, können auch Personen, die frisch genesen sind (innerhalb der zurückliegenden 90 Tage), oder vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt, befreit werden. Ausserdem sind weiterhin Kinder unter sechs Jahren und Personen, die ein ärztliches Attest haben, von der Pflicht befreit.
 

Ich bin doppelt geboostert – brauche ich in diesem Fall auch einen Test? 

Ja, sofern die Impfung länger als drei Monate zurückliegt.
 

Wie sollen die tagesaktuellen Tests kontrolliert werden?

Das ist aktuell noch nicht ganz klar. Theoretisch soll dies bereits beim Eingang der verschiedenen Einrichtungen überprüft werden. Ist der Test negativ bzw. der Genesen/Geimpft-Status nachgewiesen, braucht es aber keine Maske mehr. Vor allem aus dem Gastronomiegewerbe kam aber bereits im Vorfeld massive Kritik an dieser Idee: Dafür würde schlicht das Personal fehlen.
 

Was passiert in Stufe 2?

Bei der Stufe 2 würde die Maskenpflicht, zusätzlich zu den Verordnungen der 1. Stufe, auch bei Veranstaltungen im Aussenbereich gelten, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. 

Zudem würde es wieder verpflichtende Hygienekonzepte geben. Darunter fällt etwa das Bereitstellen von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte und Lüftungskonzepte. Diese gelten dann für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich, bei denen sich mehrere Personen aufhalten.

Zudem könnten dann die Landesregierungen Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen festlegen.
 

Gibt es in dieser Stufe Befreiungen von der Maskenpflicht?

Nein, ausser für Kinder unter sechs Jahren und Personen, die ein ärztliches Attest vorweisen können. 
 

Kann es wieder zu Kontaktbeschränkungen kommen?

Diese sind im Entwurf erstmal nicht vorgesehen. 
 

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