Übersicht der neuen Corona-Massnahmen des Bundesrats

Schaffhauser Nachrichten | 
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Der Bundesrat hat die Massnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie weiter verschärft

Der Bundesrat hat sich nach der Konsultation der Kantone am Freitag erneut zu einer Sitzung getroffen und folgende Anpassungen an der Covid-19-Verordnung beschlossen, die seit Samstag, 12. Dezember, gelten.

Gastronomie
Restaurants müssen neu bereits früher schliessen: 

  • Alle Restaurations- Bar- und Clubbetriebe müssen neu ab 19 Uhr bis 6 Uhr morgens schliessen. In Hotels dürfen Gäste bis 23 Uhr bedient werden, gleiches gilt für Take-Away-Betriebe und Lieferdienste, die ihr Angebot ebenfalls bis 23 Uhr anbieten dürfen. 
  • Ausnahmen gelten in der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember und in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar. Dann dürfen die Betriebe bis 1 Uhr geöffnet sein. 
     

Öffentliche Betriebe und Einrichtungen
Folgende öffentliche Betriebe und Einrichtungen müssen ab 19 Uhr bis 6 Uhr schliessen und dürfen auch an Sonntagen sowie am 25./26 Dezember und am 1. Januar nicht öffnen:

  • Einkaufsläden mit Ausnahme von Apotheken sowie Märkte im Freien 
  • Geschäfte oder Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, wie Banken, Reisebüros und Coiffeure
  • Kulturinstitutionen sowie Unterhaltungs- und Freizeiteinrichtungen wie Galerien, Bibliotheken oder Casinos
  • Sportanlagen einschliesslich Fitnesszentren mit Ausnahme von Skigebieten, Anlagen für Reitsport und für Hotelgäste.

Somit entfallen die geplanten Sonntagsverkäufe.

Ausnahme für Kantone mit weniger Fällen 
Bei der Sperrstunde gibt es einen Passus, der weniger stark betroffenen Kantonen erlaubt, diese bis 23 Uhr auszuweiten. Die Voraussetzung hierfür ist, dass der Reproduktionswert während mindestens 7 Tagen unter 1 und die 7-Tagesinzidenz während mindestens 7 Tagen unter dem Schweizer Schnitt liegt.

Veranstaltungen 
Die Durchführung von Veranstaltungen ist mit wenigen Ausnahmen verboten. Ausgenommen sind:

  • religiöse Feiern (bis max. 50 Personen)
  • Beerdigungen im Familien- und engen Freundeskreis
  • Versammlungen von Legislativen und politische Kundgebungen
     

Private Treffen
Hier bleibt der Bundesrat bei der alten Regel. Weiterhin sind maximal 10 Personen erlaubt. Dabei werden auch die Kinder mitgezählt. Der Bundesrat empfiehlt zudem dringend, Treffen im Privaten auf zwei Haushalte zu beschränken. Diese Regelung ist klar und ermöglicht Weihnachtsfeiern im kleinen Rahmen.

Sport und Kultur 
Folgende Regeln gelten im Bereich des Sports und der Kultur;

  • Sportaktivitäten in der Freizeit sind nur noch in Gruppen bis höchstens 5 Personen erlaubt.
  • Kontaktsportarten bleiben verboten.
  • Auch im nicht-professionellen Kulturbereich werden Gruppenaktivitäten auf 5 Personen eingeschränkt.
  • Sportliche und kulturelle Aktivitäten (ohne Wettkämpfe) von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag sind weiterhin erlaubt.
  • Ebenso Trainings und Wettkämpfe von Angehörigen eines nationalen Kaders sowie Trainings und Matches in den Profiligen, allerdings ohne Publikum.
  • Weiterhin erlaubt sind auch Proben und Auftritte von professionellen Künstlerinnen und Künstlern oder Ensembles.
     

Wirtschaftliche Massnahmen 
In der heutigen Bundesratssitzung wurden auch Massnahmen zur wirtschaftlichen Abfederung gegen die Corona-Pandemie diskutiert.

Im Zuge der Sitzung wurde der Vorschlag ausgearbeitet, das Härtefallprogramm um insgesamt 1500 Millionen Franken auf 2500 Millionen Franken aufzustocken. Davon sollen 750 Millionen Franken gemeinsam vom Bund und den Kantonen getragen werden, wobei die Kantone 33 Prozent beisteuern sollen. Die weiteren 750 Millionen Franken soll der Bund nötigenfalls als Zusatzbeiträge an die kantonalen Härtefallmassnahmen einschiessen können, ohne dass sich die Kantone daran finanziell beteiligen müssten.

So soll der Bundesrat die Möglichkeit erhalten, die besonders stark betroffenen Kantone gezielt unterstützen zu können.

Die Wirtschaftskommissionen des Stände- und Nationalrats soll nun über diesen Vorschlag beraten. Dann sollen die Vorschläge dem Plenum noch während der laufenden Wintersession unterbereitet werden. Die angepasste Verordnung wird der Bundesrat voraussichtlich am 18. Dezember 2020 verabschieden.

Massnahmen der Schaffhauser Kantonsregierung gelten weiterhin

Wie der Schaffhauser Regierungsrat mitteilt, gelten die kantonalen Massnahmen – neben den vom Bundesrat angekündigten Massnahmen – weiterhin. Das bedeutet, dass im Kanton Schaffhausen Treffen im privaten Umfeld maximal zehn Personen aus höchstens zwei Haushalten gestattet sind. Auch in Restaurants und Bars dürfen sich nur Personen aus maximal zwei Haushalten treffen. Gemäss kantonaler Anordnung bleiben zudem Turnhallen, Hallenbäder, Tanzstudios, Fitness- und Wellnesszentren, Eissportanlagen sowie Innenräume von sonstigen Sportanlagen und Stadien geschlossen. Ausnahmen gibt es für den schulischen Sportunterricht auf Primar- sowie Sekundarstufen I und II. Auch für Profisportlerinnen und -sportler gilt das nicht. Darüber hinaus bleiben im Kanton Schaffhausen nach wie vor Spielsalons, Casinos, Erotikbetriebe sowie Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe wie etwas Museen, Kinos oder Theater weiterhin geschlossen. Die kantonalen Massnahmen gelten bis am 22. Dezember, die vom Bundesrat angeordneten Massnahmen bis am 22. Januar.

Der Schaffhauser Regierungsrat betont in seiner Mitteilung, dass es weiterhin entscheidend sei, dass die Schaffhauser Bevölkerung wie bis anhin die Anordnungen strikt befolgt. «Nur so kann eine Reduktion der Infektionen erreicht werden», schreibt der Regierungsrat. Die Behörden sollen die Einhaltung der Massnahmen konsequent, «aber mit Augenmass» kontrollieren. Zudem hält die Kantonsregierung fest, dass man sich bewusst sei, dass die aktuellen Massnahmen teilweise einschneidend seien, allerdings seien sie angesichts der aktuellen Situation notwendig.

Kommentare (1)

Boris Kerzenmacher Mi 16.12.2020 - 10:50

Wer sich selbst zum potenziellen Virusverteiler macht und andere dazu aufruft, dem eigenen schlechten Beispiel zu folgen, muss mit Konsequenzen rechnen, weil er mit seiner gefährlichen wie unsinnigen Entscheidung nicht nur sich, sondern viele Unbeteiligte, die in seine Nähe geraten, im Falle einer Infektion gefährdet. Und Gefährder, und das betrifft nicht nur Virusinfektionen, sollten konsequent von den Gefährdeten getrennt werden. Und das sollte man auch in anderen Gefährdungsfällen mit Nachdruck durchsetzen.

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